Im Volksmund werden kommunale Nebenämter, Nebenbeschäftigungen und Nebentätigkeiten im eigentlichen Sinn unter dem Allgemeinbegriff "Nebentätigkeiten"
gerne in einen Topf geworfen, obwohl es sich hierbei um rechtlich völlig unterschiedliche Dinge handelt:
Nebentätigkeiten
Das Gesetz über Kommunale Wahlbeamte (KWBG) verpflichtet auch Landräte, auf Verlangen des Dienstherrn ein Nebenamt oder eine Nebenbeschäftigung im öffentlichen
Dienst zu übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit seiner Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und ihn nicht über Gebühr in Anspruch nimmt.
Hiervon nicht erfasst sind eigentliche Nebentätigkeiten im rechtlichen Sinn, wie z.B. bezahlte Tätigkeiten als Aufsichtsratsmitglied in Wirtschaftsunternehmen,
an denen die entsendende Gebietskörperschaft nicht beteiligt ist. Öffentliche Ehrenämter oder Tätigkeiten in Zweckverbänden oder als
Sparkassenverwaltungsratsvorsitzender sind klar von solchen Nebentätigkeiten zu unterscheiden. Die Übernahme von Nebentätigkeiten bedarf bei Wahlbeamten auch
grundsätzlich der vorherigen Genehmigung, soweit die Nebentätigkeit nicht nach Art. 82 Abs. 1 Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) genehmigungsfrei ist.
Öffentliche Ehrenämter
Öffentliche Ehrenämter im Sinne des Art. 81 Abs. 2 Satz 2 BayBG sind Tätigkeiten, die überwiegend der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, soweit sie
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in Gesetzen und Rechtsverordnungen als Ehrenämter bezeichnet sind oder
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auf behördlicher Bestellung oder Wahl beruhen und die hierfür gewährte Vergütung jeweils jährlich den in § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG genannten Betrag nicht übersteigt. (vgl. § 3 BayNV; aktuell 3.000 € (10/2025)).
Beispiele für öffentliche Ehrenämter sind die Tätigkeit als Mitglied in einer kommunalen Vertretung (wie z.B. dem Bayerischen Landkreistag), als ehrenamtlicher
Wahlbeamter oder als ehrenamtlicher Richter.
Die Wahrnehmung eines öffentlichen Ehrenamts liegt nur vor, wenn die Tätigkeit zum unmittelbaren Aufgabenkreis des Ehrenamts gehört. Eine Genehmigungs- oder
Ablieferungspflicht besteht hier nicht.
Tätigkeit in Zweckverbänden
Zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben können sich Gebietskörperschaften in Zweckverbänden zusammenschließen. Verbandsvorsitzende, deren Stellvertreter und
Verbandsräte sind ehrenamtlich tätig und rekrutieren sich aus den Reihen der Mitgliedsgebietskörperschaften (Art. 30 KommZG). Tätigkeiten in Zweckverbänden
sind also keine Nebentätigkeiten im rechtlichen Sinne, sondern Ehrenämter. Diese sind lediglich anzuzeigen. Eine Genehmigungspflicht besteht nicht.
Tätigkeit als Verwaltungsratsvorsitzender von Sparkassen
Soweit nicht durch Sparkassengesetz (SpkG) oder durch Sparkassenordnung anderes bestimmt, sind die für die Gemeinden geltenden Vorschriften auf die
Sparkassen entsprechend anzuwenden. Die Rechtsstellung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats entspricht der des
berufsmäßigen Bürgermeisters. Die Rechtsstellung der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats entspricht der Rechtsstellung der Gemeinderatsmitglieder.
Die Tätigkeit als Verwaltungsratsmitglied gilt nicht als Wahrnehmung eines öffentlichen Ehrenamts im Sinn des Art. 81 Abs. 2 Satz 2 BayBG. Für Tätigkeiten
von Landräten und Oberbürgermeistern als Verwaltungsratsvorsitzende von Sparkassen liegt aber auch keine Nebentätigkeit im rechtlichen Sinne vor, da die
Übernahme entsprechender Tätigkeiten gesetzlich vorgeschrieben ist. So ist der Landrat oder Oberbürgermeister bei Zweckverbandssparkassen automatisch
Vorsitzender des Zweckverbands und damit Verwaltungsratsvorsitzender (Art. 7 Abs. 1 SpkG).